Rentenberatung K Ü R Z E D E R & P A R Z I N G E R in Bürogemeinschaft
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Aktuelles:

Hier informieren wir Sie über aktuelle Termine, rechtliche Neuregelungen und interessante Urteile:

 

Kombi-Rentenantrag zum Jahresende 2023!!!

(möglicher Rentenantrag bis 28.02.2023 für einen rückwirkenden Rentenbeginn zum 01.12.2023)

Wer Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte hat und plant, im Januar 2024 oder danach in Rente zu gehen, der sollte in den allermeisten Fällen mit kombinierten Rentenantrag in Rente gehen.

Das bedeutet: Antrag auf Rente für langjährig Versicherte zum 01.12.2023 mit einer

10 %-Teilrente in Kombination mit 100% Vollrente zum 01.01.2024 oder später. 

Wenn die Rente schon im Jahr 2023 beginnt, bekommt man für 2022 mehr Rentenpunkte gutgeschrieben. Ursächlich ist die Formel dfür die Berechnung der Rente. 

Wer erst im Jahr 2024 in Rente geht, bekommt als Durchschnittsverdiener etwa 30 Euro weniger Rente im Jahr. 

Nimmt man alle relevanten Berechnungsaspekte zusammen, summiert sich der Vorteil des Rentenbeginns im Dezember unterm Strich auf etwa 1000,-- und für Höherverdienende auf 2.000,-- 

 

Für die Entscheidung der angehenden Ruheständler ist relevant:

Der Kombi-Retnenantrag mit 10 % Teilrente zum Dezember 2023

und 100% Vollrente zum Januar 2024 ist finanziell dem normalen Rentenstart mit 100% Rente zum 01.01.2024 immer überlegen, egal wie alt man wird. 

Der Vorteil des Kombi-Rentenantrags zur Jahreswende ist umso größer, je höher Ihr Bruttoverdienst im Jahr 2022 war. 

 

 

Die Renten steigen zum 01.07.2023 im Westen Deutschlands um 4,39 % und im Osten um 5,86 %.

Gleichzeitig steigt der Pflegeversicherungsbeitrag um 0,35 %. Zur Pflegeversicherung sind dann 3,4% für Versicherte mit Elterneigenschaft und 4 % für diejenigen ohne Elterneigenschaft fällig.

 

Änderungen ab 2023: Seit dem 2. Dezember 2022 ist es nun im Gesetz geregelt. 

Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten fällt ab dem 01.01.2023 weg.

Somit können Sie die vorgezogene Altersrente beziehen und unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird.  

Sie müssen Ihren Job nicht aufgeben. Bis zur Regelaltersgrenze wird weiterhin in die Rentenversicherung eingezahlt. Sie erhöhen damit Ihre Rente zum 01.07.... des Folgejahres. Ab der Regelaltersrente können Sie weiter in die Rentenversicherung einzahlen, sind aber nicht dazu verpflichtet. 

Mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenze soll der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler gestaltet werden. 

 

Rentner, die Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, dürfen ab 2023 im Kalenderjahr 17.823,75 Euro zur Rente hinzuverdienen, ohne dass es zur Anrechnung auf die Rente kommt. 

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung können Sie nur bekommen, wenn Sie weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.

 

Rentner, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, dürfen ab 2023 im Kalenderjahr 34.545,-- Euro neben der Rente hinzuverdienen. 

 

Erweiterungen in der Künstlersozialversicherung:

Für Berufsanfänger wird die Möglichkeit erweitert, sich bei erstmaliger Aufnahme einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreien zu lassen. 

 

Außerdem wird es Künstlerinnen und Künstlern künftig dauerhaft möglich sein, sich mit nicht-künstlerischer Tätigkeit etwas hinzuzuverdienen. Die vorgesehene Regelung knüpft an den Schwerpunkt der Tätigkeit an und löst die pandemiebedingt befristet erhöhten Zuverdienstregelungen ab. 

 

Kurzarbeitergeld

 

Sollte eine Hinterbliebenenrente aufgrund  Einkommens gekürzt werden bzw.  ruhen und reduziert sich das laufende Einkommen, z.B. aufgrund des Bezuges von Kurzarbeitergeld, ist vom Rentenversicherungsträger zu überprüfen, ob sich aufgrund der geänderten Beträge eine höherer Auszahlbetrag der Hinterbliebenenrente ergibt. Dazu muss die Änderung der Höhe des Einkommens dem  Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. 

 

Personen die nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Arbeitslosenverscherung beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das betrifft u.a. auch Altersvollrentenbezieher und Personen die ihre  maßgebliche Regelaltersgrenze bereits erreicht haben.

 

Rehaanträge und Rehaaufenthalte 

 

Diese Maßnahmen und Anträge dürfen trotz der aktuellen Situation  nicht auf eigene Faust abgesagt werden. Vor allem nicht, wenn eine Aufforderung zur Antragsstellung durch die Agentur für Arbeit oder gesetzliche Krankenkasse erfolgte. Es wird angeraten mit dem für die Kostenübernahme zuständigem Sozialleistungsträger und ggf. der Rehaeinrichtung zu klären, ob der Rehaaufenthalt durchgeführt werden muss oder verschoben werden kann. 

 

 

 

Anhebung der Zurechnungszeit für Renten wegen Erwerbsminderung und Hinerbliebenenrenten

 

Beginnt eine Erwerbsminderungsrente nach dem 31.12.2018 erhalten Versicherte ab dem 01.01.2019 eine um 3 Jahre und 5 Kalendermonate höhere Zurechnungszeit, als bei Rentenbeginn vor dem 01.01.2019.  Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten, wenn  der Versicherte nach dem 31.12.2018 verstorben ist.

§ 253a Zurechnungszeit, SGB VI 

(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und 3 Monaten

(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, dann endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Monaten.

Eine weitere  Anhebung der Zurechnungszeit erfolgt anhand der Anhebung der Regelaltersgrenzen.

 

Kontakt und Termin

 

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