Die Renten steigen zum 01.07.2023 im Westen Deutschlands um 4,39 % und im Osten um 5,86 %.
Gleichzeitig steigt der Pflegeversicherungsbeitrag um 0,35 %. Zur Pflegeversicherung sind dann 3,4% für Versicherte mit Elterneigenschaft und 4 % für diejenigen ohne Elterneigenschaft fällig.
Änderungen ab 2023: Seit dem 2. Dezember 2022 ist es nun im Gesetz geregelt.
Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten fällt ab dem 01.01.2023 weg.
Somit können Sie die vorgezogene Altersrente beziehen und unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird.
Sie müssen Ihren Job nicht aufgeben. Bis zur Regelaltersgrenze wird weiterhin in die Rentenversicherung eingezahlt. Sie erhöhen damit Ihre Rente zum 01.07.... des Folgejahres. Ab der Regelaltersrente können Sie weiter in die Rentenversicherung einzahlen, sind aber nicht dazu verpflichtet.
Mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenze soll der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler gestaltet werden.
Rentner, die Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, dürfen ab 2023 im Kalenderjahr 17.823,75 Euro zur Rente hinzuverdienen, ohne dass es zur Anrechnung auf die Rente kommt.
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung können Sie nur bekommen, wenn Sie weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.
Rentner, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, dürfen ab 2023 im Kalenderjahr 34.545,-- Euro neben der Rente hinzuverdienen.
Erweiterungen in der Künstlersozialversicherung:
Für Berufsanfänger wird die Möglichkeit erweitert, sich bei erstmaliger Aufnahme einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreien zu lassen.
Außerdem wird es Künstlerinnen und Künstlern künftig dauerhaft möglich sein, sich mit nicht-künstlerischer Tätigkeit etwas hinzuzuverdienen. Die vorgesehene Regelung knüpft an den Schwerpunkt der Tätigkeit an und löst die pandemiebedingt befristet erhöhten Zuverdienstregelungen ab.
PRESSEMITTEILUNG |
Berlin, 21.12.2020 |
„Sinnvoll und wirksam, aber noch Luft nach
oben!“ |
Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und weiterarbeitet, kann im Kalenderjahr 2021 bis zu 46.060 Euro dazu verdienen, ohne dass die Rente gekürzt
wird. Der entsprechenden Änderung im Sozialgesetzbuch VI hat der Bundesrat am Freitag zugestimmt. |
Kurzarbeitergeld
Sollte eine Hinterbliebenenrente aufgrund Einkommens gekürzt werden bzw. ruhen und reduziert sich das laufende Einkommen, z.B. aufgrund des Bezuges von Kurzarbeitergeld, ist vom Rentenversicherungsträger zu überprüfen, ob sich aufgrund der geänderten Beträge eine höherer Auszahlbetrag der Hinterbliebenenrente ergibt. Dazu muss die Änderung der Höhe des Einkommens dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden.
Personen die nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Arbeitslosenverscherung beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das betrifft u.a. auch Altersvollrentenbezieher und Personen die ihre maßgebliche Regelaltersgrenze bereits erreicht haben.
Rehaanträge und Rehaaufenthalte
Diese Maßnahmen und Anträge dürfen trotz der aktuellen Situation nicht auf eigene Faust abgesagt werden. Vor allem nicht, wenn eine Aufforderung zur Antragsstellung durch die Agentur für Arbeit oder gesetzliche Krankenkasse erfolgte. Es wird angeraten mit dem für die Kostenübernahme zuständigem Sozialleistungsträger und ggf. der Rehaeinrichtung zu klären, ob der Rehaaufenthalt durchgeführt werden muss oder verschoben werden kann.
Anhebung der Zurechnungszeit für Renten wegen Erwerbsminderung und Hinerbliebenenrenten
Beginnt eine Erwerbsminderungsrente nach dem 31.12.2018 erhalten Versicherte ab dem 01.01.2019 eine um 3 Jahre und 5 Kalendermonate höhere Zurechnungszeit, als bei Rentenbeginn vor dem 01.01.2019. Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten, wenn der Versicherte nach dem 31.12.2018 verstorben ist.
§ 253a Zurechnungszeit, SGB VI
(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und 3 Monaten
(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, dann endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Monaten.
Eine weitere Anhebung der Zurechnungszeit erfolgt anhand der Anhebung der Regelaltersgrenzen.