Änderungen und Hinweise aufgrund der Corona Pandemie
Verlängerung der Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersgrenzen auch
im Jahr 2021 siehe folgender Pressemitteilung des Bundesverbandes der Rentenberater
PRESSEMITTEILUNG |
Berlin, 21.12.2020 |
„Sinnvoll und wirksam, aber noch Luft nach
oben!“ |
Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und weiterarbeitet, kann im Kalenderjahr 2021 bis zu 46.060 Euro dazu verdienen, ohne dass die Rente gekürzt
wird. Der entsprechenden Änderung im Sozialgesetzbuch VI hat der Bundesrat am Freitag zugestimmt. |
Befristete Änderung der Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten
Grundsätzlich beträgt die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 SGB VI kalenderjährlich 6300,- €.
Zudem muss der sogenannte Hinzuverdienstdeckel - mit dem erreicht werden soll, dass keine
Altersrente bezogen werden kann, wenn die Altersrente und der Hinzuverdienst das höchste
bezogene Einkommen der letzten 15 Jahre vor dem Rentenbeginn übersteigt- beachtet werden.
Aufgrund der Corona Pandemie und dem erwarteten Anstieg des Bedarfes an medizinischem
Personal, sowie ggf. personellen Engpässen in anderen systemrelevanten Berufen, wurde nun
im Rahmen des Sozialschutzpaketes die Hinzuverdienstgrenze befristet anghoben. Für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 beträgt die Hinzuverdienstgrenze 44.490 €, § 302 Abs. 8 SGB VI. Zudem findet der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung.
Hinweis: Die Änderungen des Sozialschutzpaketes betreffen nur die Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner. Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze bei Renten wegen voller Erwerbsminderung liegt weiterhin bei 6300,- € kalenderjährlich. Es kommt ebenfalls zu keiner Änderung hinichtlich der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten.
Kurzarbeitergeld
Sollte eine Hinterbliebenenrente aufgrund Einkommens gekürzt werden bzw. ruhen und reduziert sich das laufende Einkommen, z.B. aufgrund des Bezuges von Kurzarbeitergeld, ist vom Rentenversicherungsträger zu überprüfen, ob sich aufgrund der geänderten Beträge eine höherer Auszahlbetrag der Hinterbliebenenrente ergibt. Dazu muss die Änderung der Höhe des Einkommens dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden.
Personen die nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Arbeitslosenverscherung beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das betrifft u.a. auch Altersvollrentenbezieher und Personen die ihre maßgebliche Regelaltersgrenze bereits erreicht haben.
Rehaanträge und Rehaaufenthalte
Diese Maßnahmen und Anträge dürfen trotz der aktuellen Situation nicht auf eigene Faust abgesagt werden. Vor allem nicht, wenn eine Aufforderung zur Antragsstellung durch die Agentur für Arbeit oder gesetzliche Krankenkasse erfolgte. Es wird angeraten mit dem für die Kostenübernahme zuständigem Sozialleistungsträger und ggf. der Rehaeinrichtung zu klären, ob der Rehaaufenthalt durchgeführt werden muss oder verschoben werden kann.
Rentenerhöhung 2020
Die am 20.03.2020 beschlossene Rentenerhöhung zum 01.07.2020 beträgt im Westen 3,45 % und im Osten 4,2 %.
Anhebung der Zurechnungszeit für Renten wegen Erwerbsminderung und Hinerbliebenenrenten
Beginnt eine Erwerbsminderungsrente nach dem 31.12.2018 erhalten Versicherte ab dem 01.01.2019 eine um 3 Jahre und 5 Kalendermonate höhere Zurechnungszeit, als bei Rentenbeginn vor dem 01.01.2019. Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten, wenn der Versicherte nach dem 31.12.2018 verstorben ist.
§ 253a Zurechnungszeit, SGB VI
(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und 3 Monaten
(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, dann endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Monaten.
Eine weitere Anhebung der Zurechnungszeit erfolgt anhand der Anhebung der Regelaltersgrenzen.