Rentenberatung K Ü R Z E D E R & P A R Z I N G E R
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Aktuelles:

Hier informieren wir Sie über aktuelle Termine, rechtliche Neuregelungen und interessante Urteile:

 

 

Renten steigen zum 01.07.2022 deutlich

Die Renten steigen zum 01.07.2022 im Westen um  5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent.

 

 

Änderungen ab 2023: Seit dem 2. Dezember 2022 ist es nun im Gesetz geregelt. 

Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten fällt ab dem 01.01.2023 weg.

Somit können Sie die vorgezogene Altersrente beziehen und unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird.  

Sie müssen Ihren Job nicht aufgeben. Bis zur Regelaltersgrenze wird weiterhin in die Rentenversicherung eingezahlt. Sie erhöhen damit Ihre Rente zum 01.07.... des Folgejahres. Ab der Regelaltersrente können Sie weiter in die Rentenversicherung einzahlen, sind aber nicht dazu verpflichtet. 

Mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenze soll der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler gestaltet werden. 

 

Rentner, die Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, dürfen ab 2023 im Kalenderjahr 17.823,75 Euro zur Rente hinzuverdienen, ohne dass es zur Anrechnung auf die Rente kommt. 

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung können Sie nur bekommen, wenn Sie weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.

 

Rentner, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, dürfen ab 2023 im Kalenderjahr 34.545,-- Euro neben der Rente hinzuverdienen. 

 

Erweiterungen in der Künstlersozialversicherung:

Für Berufsanfänger wird die Möglichkeit erweitert, sich bei erstmaliger Aufnahme einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreien zu lassen. 

 

Außerdem wird es Künstlerinnen und Künstlern künftig dauerhaft möglich sein, sich mit nicht-künstlerischer Tätigkeit etwas hinzuzuverdienen. Die vorgesehene Regelung knüpft an den Schwerpunkt der Tätigkeit an und löst die pandemiebedingt befristet erhöhten Zuverdienstregelungen ab. 

 

 

Rentenabschläge ausgleichen, bis 31.12.2022 Antrag stellen

Wer zukünftige Rentenabschläge wegen eventueller vorgezogener Altersrente ausgleichen oder seine Rente erhöhen will, kann dies dieses Jahr noch besonders günstig tun. Ein Entgeltpunkt entspricht seit dem 01.07.2022 im Westen 36,02 Euro monatlicher Rente. 

Ein Entgeldpunkt kostet in diesem Jahr 7235,59 Euro,

im kommenden Jahr 2023 kostet ein Entgeltpunkt 8063,29 Euro, gut 800 Euro mehr. Sie haben einen Preisvorteil von ca. 10,9%.  

Ab Rentenbeginn erhalten Sie die Rente mit den von Ihnen eingezahlten Beiträgen.

 

Wenn der Antrag auf Auskunft der Höhe der Ausgleichszahlung noch dieses Jahr gestellt wird, erhalten Sie eine Berechnung, die 3 Monate gültig ist. Somit können Sie die Einzahlung bis zur Höhe des Maximalbetrages in den Jahren  2022 und 2023 aufteilen und auch bis zu einer bestimmten Grenze für jedes Jahr steuerlich geltend machen.  

Wenn Sie überlegen in die Rentenversicherung einzuzahlen, dann sollten Sie die Berechnung noch dieses Jahr anfordern. 

 

PRESSEMITTEILUNG

Berlin, 05.12.2022


Verbraucherportale verwirren zu Extra-Rentenbeiträgen bis Jahresende

Verschiedene Berechtigte können Extrabeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leisten. Für manche lohnt sich das in diesem Jahr besonders. Andere unterliegen keinem Zeitdruck. Prominente Finanz-Ratgeber schmeißen unterschiedliche Gruppen in einen Topf. Der Bundesverband der Rentenberater klärt auf.

 

„Rentenpunkte gibt’s nur in diesem Jahr mit Rabatt. Verglichen mit den Kosten in 2023 beträgt der Preisvorteil satte 10,9 %!“ Darauf hatte Thomas Neumann, Präsident des Bundesverbandes der Rentenberater, bereits im Oktober hingewiesen. Dieser besondere Preisvorteil gilt allerdings nicht für alle, die Sonderbeiträge zum Erwerb von Rentenpunkten leisten dürfen.

Nachzahlungen für Ausbildungszeiten – reduzierter Preisvorteil

Zum Wochenende hatte ein Geld-Ratgeber mit nach eigenen Angaben über eine Million Abonnierenden seinen Newsletter mit dem Betreff und der Überschrift versehen ‚Unter 45: Vor Jahresende noch die Rente aufbessern?‘. Dahinter steckte der Finanztipp für unter 45-jährige, Rentenbeiträge für bestimmte Zeiten der Ausbildung nachzuzahlen. Wer für ein Jahr 15.736 € investieren würde, bekäme dafür 2,1748 Rentenpunkte bzw. später 78,34 € Rente pro Monat zusätzlich.

Bei dieser Empfehlung ist der Finanztippgeber jedoch dem Unterschied zwischen vorläufigem und endgültigem Durchschnittsentgelt auf den Leim gegangen. Für die ‚Nachzahlung von Ausbildungszeiten‘ werden Rentenpunkte auf Basis des endgültigen Wertes berechnet. Der steht für 2022 noch nicht fest, kann aber schon abgeschätzt werden: Er ist keineswegs mit 10,9 % rabattiert. Wer tatsächlich noch in 2022 in die Nachzahlung für Ausbildungszeiten investiert, wird dafür letztlich rund 8 % weniger Rentenansprüche bekommen als vom Newsletter prognostiziert.

Freiwillige Zahlungen um Abschläge auszugleichen - voller Preisvorteil

Den einmaligen, über zehnprozentigen Preisvorteil im Jahresendspurt gibt es dagegen für ‚Beitragszahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung‘. Diese Investition in die eigene Rente steht den meisten über 50-jährigen offen. 

Die Verwechslung der Berechnungsweise von Extra-Rentenbeiträgen ist kein Einzelfall. Auch Stiftung Warentest ist das bezüglich der Nachzahlung für Ausbildungszeiten unterlaufen.

„Normale“ freiwillige Rentenbeiträge – reduzierter Preisvorteil

Ein weiterer Trugschluss betrifft ‚Freiwillige Rentenbeiträge‘. Diese können z.B. von Selbständigen oder anderen nicht Pflichtversicherten geleistet werden.

Die Frage nach dem Zeitraum für begünstigte ‚Ausgleichszahlungen‘ (für die es bei Beantragung der zugehörigen Auskunft in 2022 den besonderen Rabatt gibt) wurde von den Verbraucherschützern im Oktober 2022 beantwortet mit dem Hinweis „Sie müssen nichts zum Anfang des Jahres 2023 überstürzen. Freiwillige Einzahlungen … können bei der Rentenversicherung bis zum 31. März 2023 eingehen, damit sie als Beiträge für das Jahr 2022 zählen.“

Für ‚Freiwillige Beiträge‘ ist das auch richtig. Die Rentenpunkte daraus werden ebenfalls mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt berechnet (also ohne den besonderen Rabatt), sofern die Rente nicht schon in 2023 beginnt. Der Leser hatte sich jedoch nach dem Zeitraum für ‚Ausgleichszahlungen‘ in die Rente erkundigt, um den besonderen Rabatt mitzunehmen.

Welche Fristen müssen beachtet werden?

Ob und in welcher Höhe sich der Erwerb von Rentenpunkten im Einzelfall lohnt und wie sich das realisieren lässt, sollten Interessierte daher unbedingt von einer unabhängigen Rentenberaterin / einem unabhängigen Rentenberater prüfen lassen. Wer die Möglichkeiten zum Jahreswechsel nutzen will, dem helfen Rentenberater im Vorfeld bei der Abwägung zur Aufteilung der Summen und im Nachgang bei der Prüfung, ob tatsächlich der günstigere Umrechnungsfaktor zugrunde gelegt wurde.

Wer noch dieses Jahr die entsprechenden Formulare zur Ausnutzung des besonderen Preisvorteils 2022 von Rentenpunkten ausfüllt, erhält ihn auch noch, selbst wenn die Antwort der Rentenversicherung erst in 2023 kommt und dann binnen drei Monaten die gewünschte Summe überwiesen wird.

Was machen diejenigen, die sich ihrer Sache sicher sind, aber bis Jahresende keine Zeit mehr für die Formulare finden?

Auch dafür gibt es einen Weg: Wenn von Berechtigten solche Beiträge überwiesen werden, wird das als formloser Antrag gewertet. Es zählt also die Überweisung. Ob die Voraussetzungen für eine solche Ausgleichszahlung erfüllt sind, wird anschließend auf dem Formularweg geklärt. Andernfalls wird der Betrag von der Rentenversicherung zurücküberwiesen.

Sogar für diejenigen, die erst auf der Silvesterparty vom 10,9 % Rabatt für den Erwerb von Rentenpunkten erfahren, ist der Zug noch nicht abgefahren. Bei Überweisungen legt die Rentenversicherung als Tag der Beitragszahlung regelmäßig den achten Tag vor der Wertstellung zugrunde. Wer in der ersten Woche des Jahres 2023 seine Zahlung anweist, kommt daher ebenfalls in den Genuss des Preisvorteils.

 

Änderungen und Hinweise aufgrund der Corona Pandemie

 

Der Bundestag hat am 18.11.2021 im Rahmen der Änderungen zum Infektionsschutzgesetz auch viele Änderungen anderer Gesetze beschlossen. Unter anderem die Fortgeltung der Regelungen des § 302 Absatz 8 SGB VI. Es bleibt die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersgrenzen vom Jahr 2021 auch im Jahr 2022 bestehen.Somit gilt weiterhin:

Wer im Jahr 2022 eine vorgezogene Altersrente bezieht und weiterarbeitet, kann im Kalenderjahr 2022 bis zu 46.060 Euro dazu verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.

 

Verlängerung der Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersgrenzen auch

im Jahr 2021 siehe folgender Pressemitteilung des Bundesverbandes der Rentenberater

 

 

PRESSEMITTEILUNG

Berlin, 21.12.2020
 

Sinnvoll und wirksam, aber noch Luft nach oben!“

Bundesverband der Rentenberater begrüßt die Verlängerung der höheren Hinzuverdienstgrenzen für Rentner bis 31.12.2021.
 

Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und weiterarbeitet, kann im Kalenderjahr 2021 bis zu 46.060 Euro dazu verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Der entsprechenden Änderung im Sozialgesetzbuch VI hat der Bundesrat am Freitag zugestimmt.

Wir hatten im Vorfeld gefordert, diese Regelung auf das Jahr 2021 auszuweiten und freuen uns, dass diese Entscheidung nun so gekommen ist.“, sagt Anke Voss, Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V.

Die Regelung war geschaffen worden, um dort Anreize zu setzen, wo dringend Arbeitskräfte gebraucht werden. Vor allem natürlich in der Pflege und in der Bildung, aber auch andere Wirtschaftszweige sollten davon profitieren, dass Fachkräfte länger arbeiten.

Nach unserer Einschätzung ist genau dieser Effekt auch eingetreten.“, erklärt Voss. „Das betrifft Menschen, die schon einen Anspruch auf die sogenannte Flexi-Rente haben und sich nun entscheiden, neben der Rente weiter zu arbeiten. Einfach weil sie sehen, dass sie gebraucht werden.“

Und das nützt dann beiden Seiten. Nachgefragt wird das Modell auch von Menschen, die eigentlich schon in Rente gehen wollten, diesen Schritt aber noch aufgeschoben haben, weil die Rente allein nicht reicht. Mit den verbesserten Einkommensmög-lichkeiten, Rente plus (volles) Gehalt, können sie diesen Schritt nun schon früher machen.

Damit noch mehr ältere Arbeitnehmer in systemrelevanten Berufen davon Gebrauch machen, müssten nach Auffassung der Rentenexperten die attraktiven Hinzuver-dienstmöglichkeiten aber noch stärker beworben werden.

„Da ist sicher noch Luft nach oben, denn viele Versicherte erfahren erst von uns davon.“, meint Voss.


Arbeiten neben der vorgezogenen Rente war bisher für Viele nicht attraktiv, weil das erzielte Einkommen über 6.300,- Euro die Rente anteilig reduziert hat. Durch die Regelungen des Sozialschutzpakets bleibt die Rente bis zur Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro unberührt.

Positiver Nebeneffekt: Dadurch, dass nun auch weiter Beiträge abgeführt werden, erhöht sich später die Altersrente.

Vielleicht ist das der Anfang einer Entwicklung, die insgesamt zu flexibleren Hinzuverdienstmöglichkeiten führt. Weil es eben nicht nur der Wirtschaft nützt, sondern weil es für viele Betroffene mehr persönliche Freiheit bedeutet.“, betont Voss.

Wichtig: Den Vorgang unbedingt von einem Rentenberater prüfen lassen!

Die Kombination Rente plus Einkommen kann sich im Einzelfall aber auch negativ auswirken, z.B. bei Krankengeld- oder Kurzarbeitergeldbezug oder im Einzelfall auch bei Anspruch auf Betriebsrente.

Ob sich die Neuregelung also im Einzelfall tatsächlich positiv auswirkt, sollten Versicherte unbedingt von registrierten Rentenberatern prüfen lassen.

 

 

Befristete Änderung der Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten

 

Grundsätzlich beträgt die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 SGB VI kalenderjährlich 6300,- €.

Zudem muss der sogenannte Hinzuverdienstdeckel - mit dem erreicht werden soll, dass keine

Altersrente bezogen werden kann, wenn die Altersrente und der Hinzuverdienst das höchste

bezogene Einkommen der letzten 15 Jahre vor dem Rentenbeginn übersteigt- beachtet werden.

 

Aufgrund der Corona Pandemie und dem erwarteten Anstieg des Bedarfes an medizinischem

Personal, sowie ggf. personellen Engpässen in anderen systemrelevanten Berufen, wurde nun

im Rahmen des Sozialschutzpaketes die Hinzuverdienstgrenze befristet anghoben. Für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 beträgt die Hinzuverdienstgrenze 44.490 €, § 302 Abs. 8 SGB VI. Zudem findet der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung.

 

Hinweis: Die Änderungen des Sozialschutzpaketes betreffen nur die Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner. Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze bei Renten wegen voller Erwerbsminderung liegt weiterhin bei 6300,- € kalenderjährlich. Es kommt ebenfalls zu keiner Änderung hinichtlich der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten.

 

Kurzarbeitergeld

 

Sollte eine Hinterbliebenenrente aufgrund  Einkommens gekürzt werden bzw.  ruhen und reduziert sich das laufende Einkommen, z.B. aufgrund des Bezuges von Kurzarbeitergeld, ist vom Rentenversicherungsträger zu überprüfen, ob sich aufgrund der geänderten Beträge eine höherer Auszahlbetrag der Hinterbliebenenrente ergibt. Dazu muss die Änderung der Höhe des Einkommens dem  Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. 

 

Personen die nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Arbeitslosenverscherung beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das betrifft u.a. auch Altersvollrentenbezieher und Personen die ihre  maßgebliche Regelaltersgrenze bereits erreicht haben.

 

Rehaanträge und Rehaaufenthalte 

 

Diese Maßnahmen und Anträge dürfen trotz der aktuellen Situation  nicht auf eigene Faust abgesagt werden. Vor allem nicht, wenn eine Aufforderung zur Antragsstellung durch die Agentur für Arbeit oder gesetzliche Krankenkasse erfolgte. Es wird angeraten mit dem für die Kostenübernahme zuständigem Sozialleistungsträger und ggf. der Rehaeinrichtung zu klären, ob der Rehaaufenthalt durchgeführt werden muss oder verschoben werden kann. 

 

 

 

Anhebung der Zurechnungszeit für Renten wegen Erwerbsminderung und Hinerbliebenenrenten

 

Beginnt eine Erwerbsminderungsrente nach dem 31.12.2018 erhalten Versicherte ab dem 01.01.2019 eine um 3 Jahre und 5 Kalendermonate höhere Zurechnungszeit, als bei Rentenbeginn vor dem 01.01.2019.  Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten, wenn  der Versicherte nach dem 31.12.2018 verstorben ist.

§ 253a Zurechnungszeit, SGB VI 

(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und 3 Monaten

(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, dann endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Monaten.

Eine weitere  Anhebung der Zurechnungszeit erfolgt anhand der Anhebung der Regelaltersgrenzen.

 

Kontakt und Termin

 

Rentenberatung

Kürzeder & Parzinger

in Bürogemeinschaft

 

Patricia Kürzeder

Registrierte Rentenberaterin

Diplom-Verwaltungswirtin (FH)

 

Ingrid Parzinger

Registrierte Rentenberaterin 

 

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83527 Haag i. Obb

 

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