Rentenberatung K Ü R Z E D E R & P A R Z I N G E R
                  Rentenberatung K Ü R Z E D E R & P A R Z I N G E R

Aktuelles:

Hier informieren wir Sie über aktuelle Termine, rechtliche Neuregelungen und interessante Urteile:

 

Die Renten steigen zum 01.07.2023 im Westen Deutschlands um 4,39 % und im Osten um 5,86 %.

Gleichzeitig steigt der Pflegeversicherungsbeitrag um 0,35 %. Zur Pflegeversicherung sind dann 3,4% für Versicherte mit Elterneigenschaft und 4 % für diejenigen ohne Elterneigenschaft fällig.

 

Änderungen ab 2023: Seit dem 2. Dezember 2022 ist es nun im Gesetz geregelt. 

Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten fällt ab dem 01.01.2023 weg.

Somit können Sie die vorgezogene Altersrente beziehen und unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird.  

Sie müssen Ihren Job nicht aufgeben. Bis zur Regelaltersgrenze wird weiterhin in die Rentenversicherung eingezahlt. Sie erhöhen damit Ihre Rente zum 01.07.... des Folgejahres. Ab der Regelaltersrente können Sie weiter in die Rentenversicherung einzahlen, sind aber nicht dazu verpflichtet. 

Mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenze soll der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler gestaltet werden. 

 

Rentner, die Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, dürfen ab 2023 im Kalenderjahr 17.823,75 Euro zur Rente hinzuverdienen, ohne dass es zur Anrechnung auf die Rente kommt. 

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung können Sie nur bekommen, wenn Sie weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.

 

Rentner, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, dürfen ab 2023 im Kalenderjahr 34.545,-- Euro neben der Rente hinzuverdienen. 

 

Erweiterungen in der Künstlersozialversicherung:

Für Berufsanfänger wird die Möglichkeit erweitert, sich bei erstmaliger Aufnahme einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreien zu lassen. 

 

Außerdem wird es Künstlerinnen und Künstlern künftig dauerhaft möglich sein, sich mit nicht-künstlerischer Tätigkeit etwas hinzuzuverdienen. Die vorgesehene Regelung knüpft an den Schwerpunkt der Tätigkeit an und löst die pandemiebedingt befristet erhöhten Zuverdienstregelungen ab. 

 

 

 

 

PRESSEMITTEILUNG

Berlin, 21.12.2020
 

Sinnvoll und wirksam, aber noch Luft nach oben!“

Bundesverband der Rentenberater begrüßt die Verlängerung der höheren Hinzuverdienstgrenzen für Rentner bis 31.12.2021.
 

Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und weiterarbeitet, kann im Kalenderjahr 2021 bis zu 46.060 Euro dazu verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Der entsprechenden Änderung im Sozialgesetzbuch VI hat der Bundesrat am Freitag zugestimmt.

Wir hatten im Vorfeld gefordert, diese Regelung auf das Jahr 2021 auszuweiten und freuen uns, dass diese Entscheidung nun so gekommen ist.“, sagt Anke Voss, Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V.

Die Regelung war geschaffen worden, um dort Anreize zu setzen, wo dringend Arbeitskräfte gebraucht werden. Vor allem natürlich in der Pflege und in der Bildung, aber auch andere Wirtschaftszweige sollten davon profitieren, dass Fachkräfte länger arbeiten.

Nach unserer Einschätzung ist genau dieser Effekt auch eingetreten.“, erklärt Voss. „Das betrifft Menschen, die schon einen Anspruch auf die sogenannte Flexi-Rente haben und sich nun entscheiden, neben der Rente weiter zu arbeiten. Einfach weil sie sehen, dass sie gebraucht werden.“

Und das nützt dann beiden Seiten. Nachgefragt wird das Modell auch von Menschen, die eigentlich schon in Rente gehen wollten, diesen Schritt aber noch aufgeschoben haben, weil die Rente allein nicht reicht. Mit den verbesserten Einkommensmög-lichkeiten, Rente plus (volles) Gehalt, können sie diesen Schritt nun schon früher machen.

Damit noch mehr ältere Arbeitnehmer in systemrelevanten Berufen davon Gebrauch machen, müssten nach Auffassung der Rentenexperten die attraktiven Hinzuver-dienstmöglichkeiten aber noch stärker beworben werden.

„Da ist sicher noch Luft nach oben, denn viele Versicherte erfahren erst von uns davon.“, meint Voss.


Arbeiten neben der vorgezogenen Rente war bisher für Viele nicht attraktiv, weil das erzielte Einkommen über 6.300,- Euro die Rente anteilig reduziert hat. Durch die Regelungen des Sozialschutzpakets bleibt die Rente bis zur Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro unberührt.

Positiver Nebeneffekt: Dadurch, dass nun auch weiter Beiträge abgeführt werden, erhöht sich später die Altersrente.

Vielleicht ist das der Anfang einer Entwicklung, die insgesamt zu flexibleren Hinzuverdienstmöglichkeiten führt. Weil es eben nicht nur der Wirtschaft nützt, sondern weil es für viele Betroffene mehr persönliche Freiheit bedeutet.“, betont Voss.

Wichtig: Den Vorgang unbedingt von einem Rentenberater prüfen lassen!

Die Kombination Rente plus Einkommen kann sich im Einzelfall aber auch negativ auswirken, z.B. bei Krankengeld- oder Kurzarbeitergeldbezug oder im Einzelfall auch bei Anspruch auf Betriebsrente.

Ob sich die Neuregelung also im Einzelfall tatsächlich positiv auswirkt, sollten Versicherte unbedingt von registrierten Rentenberatern prüfen lassen.

 

 

 

 

Kurzarbeitergeld

 

Sollte eine Hinterbliebenenrente aufgrund  Einkommens gekürzt werden bzw.  ruhen und reduziert sich das laufende Einkommen, z.B. aufgrund des Bezuges von Kurzarbeitergeld, ist vom Rentenversicherungsträger zu überprüfen, ob sich aufgrund der geänderten Beträge eine höherer Auszahlbetrag der Hinterbliebenenrente ergibt. Dazu muss die Änderung der Höhe des Einkommens dem  Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. 

 

Personen die nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Arbeitslosenverscherung beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das betrifft u.a. auch Altersvollrentenbezieher und Personen die ihre  maßgebliche Regelaltersgrenze bereits erreicht haben.

 

Rehaanträge und Rehaaufenthalte 

 

Diese Maßnahmen und Anträge dürfen trotz der aktuellen Situation  nicht auf eigene Faust abgesagt werden. Vor allem nicht, wenn eine Aufforderung zur Antragsstellung durch die Agentur für Arbeit oder gesetzliche Krankenkasse erfolgte. Es wird angeraten mit dem für die Kostenübernahme zuständigem Sozialleistungsträger und ggf. der Rehaeinrichtung zu klären, ob der Rehaaufenthalt durchgeführt werden muss oder verschoben werden kann. 

 

 

 

Anhebung der Zurechnungszeit für Renten wegen Erwerbsminderung und Hinerbliebenenrenten

 

Beginnt eine Erwerbsminderungsrente nach dem 31.12.2018 erhalten Versicherte ab dem 01.01.2019 eine um 3 Jahre und 5 Kalendermonate höhere Zurechnungszeit, als bei Rentenbeginn vor dem 01.01.2019.  Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten, wenn  der Versicherte nach dem 31.12.2018 verstorben ist.

§ 253a Zurechnungszeit, SGB VI 

(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und 3 Monaten

(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, dann endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Monaten.

Eine weitere  Anhebung der Zurechnungszeit erfolgt anhand der Anhebung der Regelaltersgrenzen.

 

Kontakt und Termin

 

Rentenberatung

Kürzeder & Parzinger

in Bürogemeinschaft

 

Patricia Kürzeder

Registrierte Rentenberaterin

Diplom-Verwaltungswirtin (FH)

 

Ingrid Parzinger

Registrierte Rentenberaterin 

 

Hauptstr. 11

83527 Haag i. Obb

 

Telefon:

+49 8072 3729120

Fax:

+49 8072 3729101

 

info(a)rentenberatung-kuerzeder

 

info(a)rentenberatung-parzinger.de

 

 

Oder nutzen Sie das

Kontaktformular

 

 

 

Termine nur nach telefonischer Vereinbarung

 

 

 

 

Druckversion | Sitemap
© Rentenberatung Kürzeder

Diese Homepage wurde mit IONOS MyWebsite erstellt.