Herzlich Willkommen bei Ihrer Rentenberatung K Ü R Z E D E R & P A R Z I N G E R in Bürogemeinschaft
 Herzlich Willkommen bei Ihrer  Rentenberatung K Ü R Z E D E R  &  P A R Z I N G E Rin Bürogemeinschaft

Aktuelles:

Hier informieren wir Sie über aktuelle Termine, rechtliche Neuregelungen und interessante Urteile:

 

 

Wir freuen uns, Sie ab dem 09.09.2024 nun in den neuen Kanzleiräumen begrüßen zu dürfen. Sie finden uns im Gebäude direkt hinter der Löwenapotheke. Das 2. OG. ist über den rollstuhlgerechten Aufzug bequem zu erreichen.

 

 

Kosten der Rentenberatung sind steuerlich absetzbar!

Ein Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG setzt voraus, dass die Aufwendungen wirtschaftlich mit der Erzielung von Einkünften in Zusammen- hang stehen. Es muss ausgeschlossen sein, dass sie der Vermögensbildung dienen.

Unter dieser Voraussetzung sind die bezeichneten Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen, gleichgültig, ob sie während des Bezugs der Rentenleistungen oder schon vorher entstanden sind. 

 

Rente und Altersvorsorge für Berufseinsteiger - Link zu BR Puls Artikel

 

Rentenanpassung zum 01.07.2024

Die Renten steigen zum 01.07.2024 in ganz Deutschlands um 4,57 %. Die Anpassung für Ost und West ist in Zukunft immer gleich hoch. 

 

Die Renten steigen zum 01.07.2023 im Westen Deutschlands um 4,39 % und im Osten um 5,86 %.

Gleichzeitig steigt der Pflegeversicherungsbeitrag um 0,35 %. Zur Pflegeversicherung sind dann 3,4% für Versicherte mit Elterneigenschaft und 4 % für diejenigen ohne Elterneigenschaft fällig.

 

Unbekannt aber nützlich- die Erziehungsrente als Rente wegen Todes

Anspruch auf Erziehungsrente besteht für nach dem 01.07.1977 geschiedene Versicherte, die Kinder erziehen und nicht wieder geheiratet haben, wenn 

der geschiedene Ehegatte verstorben ist und sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren (allgemeine Wartezeit) erfüllen. Als Kinder zählen hier nicht nur leibliche und Adoptivkinder, sondern ggf. auch Geschwister, Enkel, Stief und Pflegekinder (mit weiteren Voraussetzungen wie z.B. einer Haushaltsaufnahme). Der Anspruch besteht längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze sofern das zu berücksichtigende Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Kindern, die in häuslichem Umfeld versorgt werden und aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind sich selnbst zu unterhalten, wird die Erziehungsrente auch nach Erreichen der Volljährigkeit gewährt.

 

 

Änderungen ab 2023: 

Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten fällt zum 01.01.2023 weg.

Somit können Sie die vorgezogene Altersrente beziehen und unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.  

Bis zur Regelaltersgrenze besteht weiterhin Versicherungs- und Beitragspflicht, sodass weitere Entgeltpunkte im Versicherungskonto gutgeschrieben werden. Diese erhöhen damit Ihre Rente ab dem Regelaltersrentenbeginn.

 

Auch über das Erreichen der Regelaltersrente hinaus können Sie weiter in die Rentenversicherung einzahlen, sind aber nicht dazu verpflichtet. 

Mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenze soll der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler gestaltet werden. 

 

Rentner, die Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, dürfen ab 2023 im Kalenderjahr mindestens 17.823,75 Euro zur Rente hinzuverdienen, ohne dass es zur Kürzung der Rente kommt. 

Aber Achtung: Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Sie nur, wenn Sie weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.

 

Rentner, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, dürfen ab 2023 im Kalenderjahr mindestens 34.545,-- Euro neben der Rente hinzuverdienen.

 

Erweiterungen in der Künstlersozialversicherung:

Für Berufsanfänger wird die Möglichkeit erweitert, sich bei erstmaliger Aufnahme einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreien zu lassen. 

 

Außerdem wird es Künstlerinnen und Künstlern künftig dauerhaft möglich sein, sich mit nicht-künstlerischer Tätigkeit etwas hinzuzuverdienen. Die vorgesehene Regelung knüpft an den Schwerpunkt der Tätigkeit an und löst die pandemiebedingt befristet erhöhten Zuverdienstregelungen ab. 

 

Kurzarbeitergeld

 

Sollte eine Hinterbliebenenrente aufgrund  Einkommens gekürzt werden bzw.  ruhen und reduziert sich das laufende Einkommen, z.B. aufgrund des Bezuges von Kurzarbeitergeld, ist vom Rentenversicherungsträger zu überprüfen, ob sich aufgrund der geänderten Beträge eine höherer Auszahlbetrag der Hinterbliebenenrente ergibt. Dazu muss die Änderung der Höhe des Einkommens dem  Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. 

 

Personen die nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Arbeitslosenverscherung beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das betrifft u.a. auch Altersvollrentenbezieher und Personen die ihre  maßgebliche Regelaltersgrenze bereits erreicht haben.

 

Rehaanträge und Rehaaufenthalte 

 

Diese Maßnahmen und Anträge dürfen trotz der aktuellen Situation  nicht auf eigene Faust abgesagt werden. Vor allem nicht, wenn eine Aufforderung zur Antragsstellung durch die Agentur für Arbeit oder gesetzliche Krankenkasse erfolgte. Es wird angeraten mit dem für die Kostenübernahme zuständigem Sozialleistungsträger und ggf. der Rehaeinrichtung zu klären, ob der Rehaaufenthalt durchgeführt werden muss oder verschoben werden kann. 

 

 

 

Anhebung der Zurechnungszeit für Renten wegen Erwerbsminderung und Hinerbliebenenrenten

 

Beginnt eine Erwerbsminderungsrente nach dem 31.12.2018 erhalten Versicherte ab dem 01.01.2019 eine um 3 Jahre und 5 Kalendermonate höhere Zurechnungszeit, als bei Rentenbeginn vor dem 01.01.2019.  Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten, wenn  der Versicherte nach dem 31.12.2018 verstorben ist.

§ 253a Zurechnungszeit, SGB VI 

(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und 3 Monaten

(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, dann endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Monaten.

Eine weitere  Anhebung der Zurechnungszeit erfolgt anhand der Anhebung der Regelaltersgrenzen.

 

Kontakt und Termin

 

Rentenberatung

Kürzeder & Parzinger

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Kanzlei

Patricia Kürzeder

Diplom-Verwaltungswirtin (FH)

Registrierte Rentenberaterin

 

Kanzlei

Ingrid Parzinger

Registrierte Rentenberaterin

 

Münchener Str. 15 b

 83527 Haag i. Obb

2. OG links

(Aufzug vorhanden)

 

Telefon:

+49 8072 3729120

Fax:

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