Renten steigen zum 01.07.2022 deutlich
Die Renten steigen zum 01.07.2022 im Westen um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent.
Änderungen ab 2023: Seit dem 2. Dezember 2022 ist es nun im Gesetz geregelt.
Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten fällt ab dem 01.01.2023 weg.
Somit können Sie die vorgezogene Altersrente beziehen und unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird.
Sie müssen Ihren Job nicht aufgeben. Bis zur Regelaltersgrenze wird weiterhin in die Rentenversicherung eingezahlt. Sie erhöhen damit Ihre Rente zum 01.07.... des Folgejahres. Ab der Regelaltersrente können Sie weiter in die Rentenversicherung einzahlen, sind aber nicht dazu verpflichtet.
Mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenze soll der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler gestaltet werden.
Rentner, die Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, dürfen ab 2023 im Kalenderjahr 17.823,75 Euro zur Rente hinzuverdienen, ohne dass es zur Anrechnung auf die Rente kommt.
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung können Sie nur bekommen, wenn Sie weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.
Rentner, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, dürfen ab 2023 im Kalenderjahr 34.545,-- Euro neben der Rente hinzuverdienen.
Erweiterungen in der Künstlersozialversicherung:
Für Berufsanfänger wird die Möglichkeit erweitert, sich bei erstmaliger Aufnahme einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreien zu lassen.
Außerdem wird es Künstlerinnen und Künstlern künftig dauerhaft möglich sein, sich mit nicht-künstlerischer Tätigkeit etwas hinzuzuverdienen. Die vorgesehene Regelung knüpft an den Schwerpunkt der Tätigkeit an und löst die pandemiebedingt befristet erhöhten Zuverdienstregelungen ab.
Rentenabschläge ausgleichen, bis 31.12.2022 Antrag stellen
Wer zukünftige Rentenabschläge wegen eventueller vorgezogener Altersrente ausgleichen oder seine Rente erhöhen will, kann dies dieses Jahr noch besonders günstig tun. Ein Entgeltpunkt entspricht seit dem 01.07.2022 im Westen 36,02 Euro monatlicher Rente.
Ein Entgeldpunkt kostet in diesem Jahr 7235,59 Euro,
im kommenden Jahr 2023 kostet ein Entgeltpunkt 8063,29 Euro, gut 800 Euro mehr. Sie haben einen Preisvorteil von ca. 10,9%.
Ab Rentenbeginn erhalten Sie die Rente mit den von Ihnen eingezahlten Beiträgen.
Wenn der Antrag auf Auskunft der Höhe der Ausgleichszahlung noch dieses Jahr gestellt wird, erhalten Sie eine Berechnung, die 3 Monate gültig ist. Somit können Sie die Einzahlung bis zur Höhe des Maximalbetrages in den Jahren 2022 und 2023 aufteilen und auch bis zu einer bestimmten Grenze für jedes Jahr steuerlich geltend machen.
Wenn Sie überlegen in die Rentenversicherung einzuzahlen, dann sollten Sie die Berechnung noch dieses Jahr anfordern.
PRESSEMITTEILUNG |
Berlin, 05.12.2022 |
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„Rentenpunkte gibt’s nur in diesem Jahr mit Rabatt. Verglichen mit den Kosten in 2023 beträgt der Preisvorteil satte 10,9 %!“ Darauf hatte Thomas Neumann, Präsident
des Bundesverbandes der Rentenberater, bereits im Oktober hingewiesen. Dieser besondere Preisvorteil gilt allerdings nicht für alle, die Sonderbeiträge zum Erwerb von Rentenpunkten leisten
dürfen. |
Änderungen und Hinweise aufgrund der Corona Pandemie
Der Bundestag hat am 18.11.2021 im Rahmen der Änderungen zum Infektionsschutzgesetz auch viele Änderungen anderer Gesetze beschlossen. Unter anderem die Fortgeltung der Regelungen des § 302 Absatz 8 SGB VI. Es bleibt die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersgrenzen vom Jahr 2021 auch im Jahr 2022 bestehen.Somit gilt weiterhin:
Wer im Jahr 2022 eine vorgezogene Altersrente bezieht und weiterarbeitet, kann im Kalenderjahr 2022 bis zu 46.060 Euro dazu verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Verlängerung der Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersgrenzen auch
im Jahr 2021 siehe folgender Pressemitteilung des Bundesverbandes der Rentenberater
PRESSEMITTEILUNG |
Berlin, 21.12.2020 |
„Sinnvoll und wirksam, aber noch Luft nach
oben!“ |
Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und weiterarbeitet, kann im Kalenderjahr 2021 bis zu 46.060 Euro dazu verdienen, ohne dass die Rente gekürzt
wird. Der entsprechenden Änderung im Sozialgesetzbuch VI hat der Bundesrat am Freitag zugestimmt. |
Befristete Änderung der Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten
Grundsätzlich beträgt die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 SGB VI kalenderjährlich 6300,- €.
Zudem muss der sogenannte Hinzuverdienstdeckel - mit dem erreicht werden soll, dass keine
Altersrente bezogen werden kann, wenn die Altersrente und der Hinzuverdienst das höchste
bezogene Einkommen der letzten 15 Jahre vor dem Rentenbeginn übersteigt- beachtet werden.
Aufgrund der Corona Pandemie und dem erwarteten Anstieg des Bedarfes an medizinischem
Personal, sowie ggf. personellen Engpässen in anderen systemrelevanten Berufen, wurde nun
im Rahmen des Sozialschutzpaketes die Hinzuverdienstgrenze befristet anghoben. Für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 beträgt die Hinzuverdienstgrenze 44.490 €, § 302 Abs. 8 SGB VI. Zudem findet der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung.
Hinweis: Die Änderungen des Sozialschutzpaketes betreffen nur die Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner. Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze bei Renten wegen voller Erwerbsminderung liegt weiterhin bei 6300,- € kalenderjährlich. Es kommt ebenfalls zu keiner Änderung hinichtlich der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten.
Kurzarbeitergeld
Sollte eine Hinterbliebenenrente aufgrund Einkommens gekürzt werden bzw. ruhen und reduziert sich das laufende Einkommen, z.B. aufgrund des Bezuges von Kurzarbeitergeld, ist vom Rentenversicherungsträger zu überprüfen, ob sich aufgrund der geänderten Beträge eine höherer Auszahlbetrag der Hinterbliebenenrente ergibt. Dazu muss die Änderung der Höhe des Einkommens dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden.
Personen die nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Arbeitslosenverscherung beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das betrifft u.a. auch Altersvollrentenbezieher und Personen die ihre maßgebliche Regelaltersgrenze bereits erreicht haben.
Rehaanträge und Rehaaufenthalte
Diese Maßnahmen und Anträge dürfen trotz der aktuellen Situation nicht auf eigene Faust abgesagt werden. Vor allem nicht, wenn eine Aufforderung zur Antragsstellung durch die Agentur für Arbeit oder gesetzliche Krankenkasse erfolgte. Es wird angeraten mit dem für die Kostenübernahme zuständigem Sozialleistungsträger und ggf. der Rehaeinrichtung zu klären, ob der Rehaaufenthalt durchgeführt werden muss oder verschoben werden kann.
Anhebung der Zurechnungszeit für Renten wegen Erwerbsminderung und Hinerbliebenenrenten
Beginnt eine Erwerbsminderungsrente nach dem 31.12.2018 erhalten Versicherte ab dem 01.01.2019 eine um 3 Jahre und 5 Kalendermonate höhere Zurechnungszeit, als bei Rentenbeginn vor dem 01.01.2019. Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten, wenn der Versicherte nach dem 31.12.2018 verstorben ist.
§ 253a Zurechnungszeit, SGB VI
(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und 3 Monaten
(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, dann endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Monaten.
Eine weitere Anhebung der Zurechnungszeit erfolgt anhand der Anhebung der Regelaltersgrenzen.