Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11.12.2014 die seit 2009 geltende gesetzliche Regelung für verfassungsgemäß erklärt, wonach die Pension eines geschiedenen Ruheständlers im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch dann schon gekürzt wird, wenn die geschiedene Ehefrau noch keine laufende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht - und deshalb aus dem Versorgungsausgleich noch keinen Vorteil hat. (Bis dahin galt das sogennate Rentnerprivileg).
Im entschiedenen Fall wurde die Ruhestandsleistung des Pensionärs um 977 Euro monatlich vermindert. Aufgrund einer Unterhaltszahlung an die geschiedene Ehefrau wurde jedoch der Kürzungsbetrag zunächst um 350 Euro vermindert und um weitere 280 Euro deshalb, weil er aus der gesetzlichen Rentenversicherung selbst noch keine Leistungen beziehen konnte.
(Bundesverfassungsgericht, Aktenzeichen: 1 BvR 1485/12)
Ruht das Arbeitsverhältnis eines schwer behinderten Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst, weil er eine Erwerbsminderungsrente bezieht, ruht in dieser Zeit nicht auch der Anspruch auf Erholungsurlaub. Scheidet der Mitarbeiter schließlich nach (hier: neun) Jahren aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er allerdings nicht das Recht, für den gesamten Zeitraum eine Urlaubsabgeltung zu verlangen (hier gefordert in Höhe von 28.000 Euro). Lediglich für die letzten 15 Monate vor dem vorletzten Urlaubsjahr (hier auch für das neunte Jahr, in dem der schwer Behinderte nicht mehr gearbeitet hatte) gibt es noch Geld. (Da der Arbeitnehmer für den gesamten Zeitraum die Abgeltung haben wollte, musste er 5/6 der Verfahrenskosten tragen.)
(Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen: 9 AZR 623/10)